in Karlsruhe
 Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung
von Arbeitslosenhilfe ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers, der die Berücksichtigung seines einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe erreichen wollte, nicht zur Entscheidung an.
Der Erste Senat befand: „Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe war sachlich gerechtfertigt. Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung, bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung.“ In früheren Entscheidungen habe das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen. „Für die Arbeitslosenhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die nicht aus Beiträgen finanziert wurde.“
Der Erste Senat weiter: „Auch im Verhältnis der Bezieher von Arbeitslosenhilfe war die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass gerade die Gewährung von Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in stärkerem Maße als das regelmäßige Arbeitsentgelt von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen abhängt.“